Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht

Aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch II sind die Jobcenter in Ausnahmefällen dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern ein digitales Endgerät (z.B. Laptop) nebst Zubehör (z.B. Drucker) zu bewilligen, sofern ein solcher Bedarf besteht (Endgerät ist für den Distanz-Unterricht erforderlich) und nicht durch Dritte vorrangig sichergestellt werden kann. 

Diese Regelungen gelten auch für Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Eine vorrangige Sicherstellung ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler ein digitales Endgerät von der Schule bereits ausgeliehen hat oder dieses zeitnah ausleihen kann. 

Daher wird bei der Geltendmachung eines solchen Bedarfs eine Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit eines digitalen Endgeräts zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit benötigt.

Zum Nachweis beim zuständigen Leistungsträger bitten wir den beiliegenden Vordruck, durch die Schule, auszufüllen zu lassen und der Schülerin oder dem Schüler auszuhändigen.

  • Anfrage zum Vorgehen des Jobcenter MZ-BI – Anspruch auf digitale Endgeräte für das Homeschooling
    • In Rheinland-Pfalz wurden die Schulen durch das Bildungsministerium, mittels des beigefügten Schreibens, über die Weisung der Bundesagentur zur Beschaffung digitaler Endgeräte informiert. Des Weiteren wurde der in der Anlage beigefügte Vordruck den Schulen zur Verfügung gestellt. Dies soll das Verfahren  bei der Beantragung von digitalen Endgeräten verkürzen und unnötige Kontakte vermeiden. Unsere Mitarbeiter wurden informiert, dass die Vordrucke bei den Schulen bereits vorliegen und die Antragsteller die Bescheinigung direkt bei den Schulen einholen können.
    • Die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gilt bei Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II falls für Distanzunterricht benötigte Geräte nicht gestellt werden. Die Höhe des Mehrbedarfs soll im Einzelfall auf der Grundlage der schulischen Vorgaben ermittelt werden und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Dabei ist der auf einen Drucker entfallende Anschaffungspreis auf alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Schülerinnen und Schüler nach Köpfen aufzuteilen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden (die Regionaldirektion der BA Rheinland-Pfalz/Saarland hat 80,- € für einen Drucker –nebst Zubehör- grundsätzlich für auskömmlich beziffert).