Nackenheimer Online Flüchtlingsvollversammlung – 9.11.2022 um 19:00 Uhr 

Es gibt wichtige Neuigkeiten zur Flüchtlingsbetreuung durch United Nackenheim in 2023. Wir bitten euch diesen Termin frei zu halten um an dieser online Versammlung teilzunehmen.

United Nackenheim lädt Sie zu einem geplanten Zoom-Meeting ein.

Thema: United Nackenheim Flüchtlingsvollversammlung

Uhrzeit: 9.Nov. 2022 19:00 Uhr

Um am Meeting teilzunehmen bitte folgenden Link verwenden: https://us02web.zoom.us/j/84871865572?pwd=UWhBUmxPYnNXZnk0T3VwVzJGc1Bwdz09

( Meeting-ID: 848 7186 5572 – Kenncode: 123247

Noch nie an einer Zoom Konferenz teilgenommen? 

Sie können an einem Zoom Testmeeting teilnehmen, um sich mit Zoom vertraut zu machen und Ihr Mikrofon/Ihre Lautsprecher zu testen, bevor Sie an einem Meeting teilnehmen. https://support.zoom.us/hc/de/articles/115002262083-An-einem-Testmeeting-teilnehmen

Ankündigung der Einstellung der aktiven ehrenamtlich Arbeit für United Nackenheim zum 31.12.2022 von Peter Stey

Ich werde meine aktive ehrenamtliche Arbeit als kommissarische Moderator und aktives Mitglied von United Nackenheim zum 31.12.2022 einstellen. Ich plane weiterhin als passives Mitglied United Nackenheim anzugehören.

  • Die Beratung von Flüchtlingen, Asylbewerber und Bürgern von Nackenheim werde ich mit Wirkung zum 1.12.2022 einstellen.
  • Ich werde ich mich damit, nach acht Jahren aktiver Arbeit in der Flüchtlingsbetreuung, aus diesem Sachgebiet der Ehrenamtsarbeit zurückziehen.

Folgende Mitglieder erklären ebenfalls ihren Rückzug aus der aktiven Flüchtlingsarbeit mit Wirkung zum 31.12.2022:

  • Monika Balbach – Kassiererin
  • Werner Balbach – Werkstatt
  • Ingrid Stey – Wohnraum, Sachspenden und Mädchen für alles

Alle Mitglieder bedanken sich für die gute Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde in den letzten 8 Jahren. Die Arbeit wird, basierend auf den bestehenden Beschlüssen von United Nackenheim, bis zu diesem Termin fortgeführt.

Was bedeutet dies für die von United Nackenheim bisher betreuten Menschen?

Weitere Informationen werden in dem online Meeting gegeben und können auch den nachfolgenden Dateien entnommen werden.

Schulungsangebot Mietführerschein

Heute möchten wir Euch/Sie noch auf das folgende Schulungsangebot aufmerksam machen: 

                   Mietführerschein erfolgreich wohnen in Deutschland

Wie suche ich eine Wohnung? Wie kontaktiere ich den Vermieter? Was muss ich beim Mietvertrag beachten? 

„Seminarleiter Christian Zeiß wird an vier Abenden im November Antworten auf diese Fragen geben. Dabei werden Probleme bei der Wohnungssuche besprochen. Situationen wie das Telefonat mit einem Vermieter werden in der Gruppe geübt. Nach Teilnahme an allen vier Terminen erhalten Sie das Zertifikat „Mietführerschein“. Dieses können Sie bei Ihrer Wohnungssuche einsetzen.“

Wann: dienstags von 16 bis 18 Uhr (30.11., 7.12., 14.12., 21.12.)  

Wo: Mehrgenerationenhaus Mainz „Römerquellentreff“ – Sertoriusring 31  

Sprache: einfaches Deutsch. Bei Bedarf bitte Dolmetscher mitbringen 

Anmeldung bei: Christian Zeiß – Fachstelle Flucht, Migration und Integration, Tel: 0151-10647290, christian.zeiss@diakonie-rheinhessen.de

Wohnsitzauflage VG Bodenheim – Die VG wird keine Anträge auf Auszug aus den VG-Unterkünften mehr entgegennehmen.

Vor einigen Tagen erreichte mich eine Mail der Verbandsgemeinde zum Thema Wohnungen für Asylbewerber.(Mail vom 18.10.2018) Die Mail veröffentliche ich am Ende des Beitrages. Dies bedeutet das Asylbewerbern in der VG Bodenheim nicht länger die Anmietung eigener Wohnungen gestattet wird.

Hier ein Auszug der Mail:

Die VG wird keine Anträge auf Auszug aus den VG-Unterkünften mehr entgegennehmen. Bereits bestehende Mietverhältnisse für nicht Anerkannte werden davon nicht berührt.
Grundlage für diese Entscheidung ist §60, AsylG (Auflagen), https://dejure.org/gesetze/AsylG/60.html:

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

Für Rückfragen zu dieser Regelung steht der Fachbereichsleiter Herr Kehr zur Verfügung.“