Er bezieht sich auf Termine bei der Ausländerbehörde im Rahmen des Asylbewerberleistungs-gesetzes (AsylbLG). Sie finden den Leitfaden im Anhang.
Bitte beachten Sie: Eine Übernahme der Fahrtkosten kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausländerbehörde schriftlich das persönliche Erscheinen angeordnet hat.
In diesem Fall ist die Vorgehensweise wie folgt:
1. Der/die Geflüchtete kommt zum entsprechenden Termin in die Ausländerbehörde. Die Fahrtkosten müssen vorgelegt werden.
2. Dort erklärt er/sie, dass er/sie die Fahrtkosten gerne erstattet haben möchte.
3. Die KollegInnen verweisen ihn/sie an den Fachbereich Asyl und Integration.
4. Direkt im Anschluss geht der/die Geflüchtete in den 2. Stock. Hier helfen die KollegInnen Ankner, Hanselmann, Endel, Milde oder Bouy bei der Antragstellung bzw. prüfen die Voraussetzungen.