Leitfaden zur Erstattung von Fahrtkosten bei persönlichen Einladungen der Ausländerbehörde

By Womse – Own workOriginal text: selbst fotografiert, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=46252389

Er bezieht sich auf Termine bei der Ausländerbehörde im Rahmen des Asylbewerberleistungs-gesetzes (AsylbLG). Sie finden den Leitfaden im Anhang.

Bitte beachten Sie: Eine Übernahme der Fahrtkosten kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausländerbehörde schriftlich das persönliche Erscheinen angeordnet hat.

In diesem Fall ist die Vorgehensweise wie folgt: 

1.       Der/die Geflüchtete kommt zum entsprechenden Termin in die Ausländerbehörde. Die Fahrtkosten müssen vorgelegt werden. 

2.       Dort erklärt er/sie, dass er/sie die Fahrtkosten gerne erstattet haben möchte.

3.       Die KollegInnen verweisen ihn/sie an den Fachbereich Asyl und Integration.

4.       Direkt im Anschluss geht der/die Geflüchtete in den 2. Stock. Hier helfen die KollegInnen Ankner, Hanselmann, Endel, Milde oder Bouy bei der Antragstellung bzw. prüfen die Voraussetzungen.